Mitmachen, Mitgestalten, Mitentscheiden,
dieBasis ist die neue starke Kraft der Gesellschaft,
das Beste, was du je gewählt hast!

Satzung des Kreisverbandes Lübeck der Basisdemokratischen Partei Deutschlands


Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland (Kurzbezeichnung: dieBasis) ist basisdemokratisch und gewaltfrei. Sie ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Herkunft, Ethnie, des Geschlechts und des Glaubens, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen, gerechten, freiheitlichen und sozialen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen. Totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art lehnen die Partei und Ihre Untergliederungen entschieden ab.


Unser Selbstverständnis gründet sich auf vier Säulen:

Freiheit
Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung des Einzelnen gewährleistet bleibt. Die Bürokratie ist auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.

Machtbegrenzung
Macht und Machtstrukturen sind zu begrenzen und zu kontrollieren. Der Missbrauch von Macht ist zu verhindern.

Achtsamkeit
Wir streben einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander an. Wir respektieren und achten unsere Mitmenschen und uns selbst. Die Partei steht für Achtsamkeit und Verantwortung (im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung).

Schwarmintelligenz
Wir stehen für eine Gesamtstruktur, in der Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, sich an Entscheidungen zu beteiligen.

Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als die geschlechtsneutrale verwendet.

 

§ 1 Bezeichnung und Sitz

  1. Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland − Kreisverband Lübeck. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet dieBasis-HL. Der Kreisverband ist Teil der Basisdemokratischen Partei Deutschlands.
  2. Der Sitz ist in Lübeck. Solange dort keine Kreisgeschäftsstelle besteht, hat der Ortsverband seinen Sitz an der Adresse des Kreisschatzmeisters eingerichtet. Er kann entscheiden, ob er ein Postfach einrichtet.

 

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich

  1. Die Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation, Koordinierung und Unterstützung der politischen Tätigkeiten der Bundespartei in seinem Gebiet.
  2. Der Kreisverband ist mit dem Landesverband zusammen für die Aufnahme und Betreuung aller Mitglieder im Gebiet der Hansestadt Lübeck zuständig.
  3. Bürgerinitiativen, deren Ziele den Grundsätzen unserer Partei entsprechen, können, soweit wie möglich und angebracht, unterstützt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche Personen werden, die
           a. das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben.
           b. die Satzung anerkennen und die Ziele der Partei unterstützen.
           c. kein Mitglied in einer Partei, Vereinigung oder Organisation sind, die dem Selbstverständnis und den Zielen der Basisdemokratischen Partei    
               Deutschland widersprechen oder wegen Verfassungswidrigkeit verboten sind.
           d. einen vom Bundesvorstand vorgegebenen Aufnahmeantrag gestellt haben.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Üblicherweise ist dies der Kreisverband, in dem der Antragsteller seinen Wohn-sitz hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums ge-genüber dem Antragsteller und der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages, falls nicht befreit. Der Eintrittsmonat ist beitragsfrei.
  3. Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit auf Antrag wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Das Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht für zwei Monate. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.
  4. Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in allen Gremien des Landesverbandes und allen Kreisverbänden der Partei keine Ämter bekleiden. Die Mitarbeit in Landes-Fachausschüssen ist zulässig.
  5. Streitigkeiten des Kreisverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so
    entscheidet ein zuständiges Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

 

§ 3a Mitgliedsrechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied sollte im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland fördern und hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rah-men der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand liegt.
  3. Jedes Mitglied kann in einem Fachausschuss mitarbeiten. Sein Kreisvorstand gibt den Wunsch auf Mitarbeit an die Landesgremien weiter.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, einer pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachzukommen.

 

§ 3b Ordnungsmaßnahmen

  1. Nur der Kreisvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Kreisgremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen. Besteht zur Zeit des Vorwurfs kein Kreisverband, so ist der Landesverband zuständig.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind
         a. Verwarnungen, Verweis
         b. Enthebung von einem Parteiamt
         c. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden
         d. der Ausschluss aus dem Kreisverband
  3. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist vom Vorstand beim Schiedsgericht der nächsten Gliederungsebene zu beantragen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.

 

§ 3c Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
         a. schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes mit original Unterschrift per eingeschriebenem Brief oder persönlicher Übergabe an den Vorstand oder seinen Vertreter
         b. Tod (Kopie der Sterbeurkunde)
         c. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechtes
         d. Ausschluss
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus dem aktiven Register gelöscht. Die dazugehörigen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.
  3. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des Kreisverbandes verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
         • wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft Mitbürger des Kreises wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen
         • bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen
         • wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch dem Kreisverband finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt
         • wenn ein Mitglied des Kreisverbandes Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen des Kreisverbandes oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht
  4. Die Mitgliedschaft endet sofort.

 

§ 4 Teilhabe und Transparenz

  1. Das Bestreben aller Mitglieder sollte sein, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten unserer Gesellschaft zu sorgen.
  2. Die Organe der Partei und alle Mitglieder fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-reich die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden.
  3. Protokolle und Berichte sollen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

 

§ 5 Organe und Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in
         a. Ortsverbände. Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und die Ortssprecher. Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
         b. Kreisebene
  2. Organe der Kreisebene sind
         a. die Kreismitgliederversammlung
         b. der Kreisvorstand
         c. die Kreismitgliederverwaltung. Sie kann erst ab einer Anzahl von 51 Mitgliedern gebildet werden, vorher übernimmt der Kreisvorstand diese Tätigkeiten.

 

§ 5a Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ, sie wird als ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter An-gabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Ortsverbänden oder mindestens 10 % der Mitglieder ein-berufen werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung bestehen keine Antragsfristen.
  4. Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form erbracht werden.
  5. Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vorher vorliegen (Anträge in elektronischer Form reichen). Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  6. Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung enthält je nach Erfordernis folgende Punkte:
         a. die Feststellung der Beschlussfähigkeit
         b. den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes
         c. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer
         d. Entlastung des Kreisvorstandes
         e. benötigte Nachwahlen
         f. die Wahl des Kreisvorstandes
         g. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Vertreter
         h. die Wahl der Kandidaten zu Senats-/ Parlamentswahlen
         i. die Beschlussfassung über gestellte Anträge
         j. die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.
  7. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Eine Teilnahme für Mitglieder per Videochat soll, wenn technisch machbar, ermöglicht werden. Technische Unzulänglichkeiten berech-tigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch der Versammlung.
  8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur für be-stimmte Tagungsordnungspunkte auf Parteimitglieder beschränkt werden.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind, wobei Fachausschuss-Mitglieder nicht als Funktionsträger gelten. Sie ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung festgestellten Teilnehmer anwesend ist.
  11. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder, es sei denn, ein persönliches Erscheinen ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht mög-lich. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden, per Telekommuni-kation (Bild und Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen oder eine Briefwahl erfolgen zu lassen.
  12. Beschlüsse können, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, konsensiert wer-den. Ansonsten werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleich-heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
  13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

 

§ 5b Kreisvorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
  2. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche Mitglieder-versammlung gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt, ausgenommen, es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75% positiver Stim-men auf der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl, mindestens aus
         a. dem Vorsitzenden
         b. dem / den stellvertretenden Vorsitzenden
         c. dem/ den Kreisschatzmeister(n)/ Stellvertreter(n)
  4. Der Vorstand wird ggf. erweitert um Säulenbeauftragte, Visionär und Beisitzer. Auch für den erweiterten Vorstand sind Stellvertreter zu benennen. Die Aufgaben der Vorstände und der Säulenbeauftragten werden in einer gesonderten Aufgabenbeschreibung festgehalten.
  5. Alle Mitglieder des Vorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  7. Der Vorstand ist bei einer Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen muss auch auf elektronischen Wege möglich sein.

 

§ 5c Kreismitgliederverwaltung

  1. Die Kreismitgliederverwaltung ist für die Mitgliederbetreuung zuständig. Sie organisiert die Verwaltung der Mitgliederdaten und entscheidet über die Aufnahme und über Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Kreisverbandes.
  2. Wenn die Kreismitgliederverwaltung Verstöße gemäß § 3b Abs.1 bekannt werden, ist der Sachverhalt aufzuklären.
  3. Die Kreismitgliederverwaltung führt ein Mitgliederregister unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.
  4. Die Mitglieder der Kreismitgliederverwaltung werden für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung gewählt. Die Wahl findet als geheime Wahl statt.
  5. Die Kreismitgliederverwaltung besteht mindestens aus
         a. dem Sprecher der Kreismitgliederverwaltung und
         b. einem Beisitzer.
  6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kreismitgliederverwaltung aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom Kreisvorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes.

 

§ 6 Finanz- und Schiedsordnung

Nähere Regelungen finden sich in der Landessatzung, die in der jeweils aktuellsten Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 7 Auflösung und / oder Verschmelzung

Ein Beschluss über Auflösung und/oder Verschmelzung des Kreisverbandes muss durch eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern gefasst werden. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zugeschrieben. Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung bedürfen zu ihrer Rechtskraft neben der zwingenden Zustimmung des Landesverbandes eine 75%ige Mehrheit.

 

§ 8 Schlussbestimmung

Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundes- wie der Landesverbandssatzung.